EU261-Verjährungsfristen pro Land

Niederlande 2 Jahre, Belgien nur 1 Jahr, Deutschland 3 Jahre (ab Jahresende), Frankreich und Spanien 5 Jahre — rechtzeitig handeln.

Die Verjährungsfrist für einen EU261-Entschädigungsanspruch unterscheidet sich je nach Land: von 1 Jahr in Belgien bis zu 5 Jahren in Frankreich und Spanien. Die EU-Verordnung 261/2004 regelt die Frist selbst nicht — sie wird durch das nationale Recht des zuständigen Landes bestimmt, in der Praxis das Recht des Abflug- oder Ziellandes. Die kürzeste möglicherweise anwendbare Frist ist Ihre sichere Frist. Belgien (1 Jahr) erfordert besondere Dringlichkeit. DelayPaid bearbeitet Entschädigungsansprüche für Flüge in ganz Europa — reichen Sie Ihren Flug ein und wir teilen Ihnen kostenlos mit, ob und wie wir helfen können.

Übersicht pro Land

Land Frist Rechtsgrundlage Beginn der Frist Dringlichkeit
Niederlande 2 Jahre (Ausschlussfrist) Art. 8:1835 BW Tag nach der (planmäßigen) Ankunft Mittel — Mahnung verlängert nicht
Belgien 1 Jahr Art. X.49 WER Tag des Fluges Hoch — sofort handeln
Deutschland 3 Jahre § 195 BGB Ende des Flugjahres (31. Dez.) Gering
Frankreich 5 Jahre Art. 2224 Code Civil Tag des Fluges Gering
Spanien 5 Jahre Art. 1964.2 Cc Tag des Fluges Gering
Italien Nicht geklärt — wir prüfen das im Einzelfall* Umstritten Tag des Fluges Hoch — nicht abwarten

* Italien: Die Frist für EU261-Ansprüche ist in Italien rechtlich nicht geklärt. Es gibt keine höchstrichterliche Entscheidung, die sie festlegt, und die Lesarten in der Rechtsprechung gehen weit auseinander — manche sind deutlich kürzer als die Fristen, die Sie aus anderen Ländern kennen. Wir nennen deshalb für Italien keine Frist und berechnen kein Datum, sondern prüfen jeden italienischen Fall von Hand. Warten Sie also nicht ab.

Deutschland: 3 Jahre (§ 195 BGB) — Achtung beim Fristbeginn

In Deutschland gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB. Die Besonderheit: Die Frist beginnt nicht am Tag des Fluges, sondern am Ende des Kalenderjahres, in dem der Flug stattfand. Ein Flug am 1. Februar 2023 verjährt also erst am 31. Dezember 2026 — nicht am 1. Februar 2026.

Dies gibt Passagieren mehr Zeit als erwartet. Beachten Sie jedoch: Falls der Flug aus Belgien oder den Niederlanden abgeflogen ist, können die belgische oder niederländische Frist anwendbar sein, die kürzer ist.

Achtung: Eine bloße Mahnung hält die Uhr nicht an. Eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung allein hemmt die Verjährung nicht. Gehemmt wird sie erst, solange über den Anspruch tatsächlich verhandelt wird (§ 203 BGB) — oder wenn Sie einen Mahnbescheid beim Mahngericht beantragen bzw. einen Schlichtungsantrag (söp oder Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz) einreichen (§ 204 BGB). Auch eine Klage hemmt. Reichen Sie Ihren Anspruch stets schriftlich ein und bewahren Sie den Versandnachweis auf, verlassen Sie sich aber nicht auf den Brief als Fristverlängerung.

Niederlande: 2 Jahre (Art. 8:1835 BW) — eine Ausschlussfrist

In den Niederlanden ist die Frist für EU261-Ansprüche in Artikel 8:1835 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt. Sie beträgt 2 Jahre und beginnt am Tag nach der (planmäßigen) Ankunft. Bei Annullierungen beginnt sie am Tag nach der planmäßigen Ankunft.

Wichtig: Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, nicht um eine gewöhnliche Verjährungsfrist. Das Gesetz sagt wörtlich, dass der Anspruch erlischt. Eine Ausschlussfrist kann weder gehemmt noch unterbrochen werden: Eine Mahnung oder Inverzugsetzung an die Airline — per E-Mail oder sogar per Einschreiben — verlängert die Frist nicht. Nur die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung erhält den Anspruch; daneben kann ein schriftliches Anerkenntnis der Airline helfen, das aber freiwillig kaum je erteilt wird.

Ein Teil der niederländischen Gerichte liest Artikel 8:1835 BW als Verjährungs- statt als Ausschlussfrist. Auch in dieser Lesart hilft Ihnen eine Mahnung nicht: Neben dem transportrechtlichen Regime des Buches 8 gilt eine Mahnung nach Artikel 3:317 BW nicht als eigenständige Unterbrechungshandlung. Warten Sie also nicht ab, nur weil Sie einen Brief geschickt haben — sorgen Sie dafür, dass Ihr Fall deutlich innerhalb von zwei Jahren bei Gericht liegt.

Belgien: 1 Jahr — sofortiger Handlungsbedarf

Belgien hat die kürzeste Frist aller hier aufgeführten Länder: nur 1 Jahr gemäß Artikel X.49 des Wirtschaftsgesetzbuches (Wetboek Economisch Recht). Dies ist eine außergewöhnlich kurze Frist, die schnell abläuft.

Relevante Flüge für belgisches Recht sind typischerweise Flüge ab:

  • Brüssel (BRU)
  • Brüssel Süd Charleroi (CRL)
  • Antwerpen (ANR)
  • Lüttich (LGG)
! Sind Sie aus Belgien geflogen und ist es mehr als 9 Monate her? Handeln Sie jetzt sofort. Nach 12 Monaten kann sich die Airline auf Verjährung berufen. Anders als die niederländische Frist lässt sich die belgische zwar unterbrechen — aber nur durch eine per Einschreiben versandte Inverzugsetzung eines Rechtsanwalts oder Gerichtsvollziehers, und nur einmalig (Art. 2244 belg. Code civil a.F.). Verlassen Sie sich also nicht darauf: Reichen Sie Ihren Anspruch noch heute ein, auch wenn Sie noch nicht alle Unterlagen zur Hand haben — Sie können diese später ergänzen.

Frankreich: 5 Jahre (Art. 2224 Code Civil)

Frankreich hat die längste praktische Frist: 5 Jahre gemäß Artikel 2224 des Code Civil. Die Frist beginnt am Tag des Fluges. Flüge ab Paris CDG oder Orly, Lyon, Nizza und anderen französischen Flughäfen fallen hierunter (bei einer EU-Airline oder bei jedem Abflug aus Frankreich).

Spanien: 5 Jahre (Art. 1964.2 Cc)

Auch Spanien wendet eine Frist von 5 Jahren gemäß Artikel 1964.2 des Código Civil an. Flüge ab Madrid, Barcelona, Palma, Málaga und anderen spanischen Flughäfen fallen hierunter. Für Flüge von den Kanarischen Inseln (ebenfalls Spanien) gilt dieselbe Frist.

Spanien ist das einzige Land, in dem ein Brief ein echter Vorteil ist: Eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung unterbricht die Verjährung nach Artikel 1973 Código Civil — und anders als eine Hemmung setzt sie die vollen fünf Jahre komplett neu in Gang. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, wohl aber müssen Sie die Aufforderung und ihr Datum beweisen können. Deshalb ist der Burofax mit Empfangsbestätigung und Textbeurkundung der Standard. Auch eine Beschwerde bei der spanischen Luftfahrtbehörde AESA unterbricht die Frist.

Italien: Frist nicht geklärt

Für Italien steht die Frist für EU261-Ansprüche rechtlich nicht fest. Es gibt keine höchstrichterliche Entscheidung, die bestimmt, welche Frist gilt, und die Lesarten in der Rechtsprechung gehen weit auseinander — manche sind deutlich kürzer als das, was Sie aus anderen Ländern gewohnt sind. Deshalb nennen wir für Italien keine Frist, und unser Rechner ermittelt für einen italienischen Flug auch kein Datum. Ist Ihr Flug in Rom, Mailand, Venedig oder von einem anderen italienischen Flughafen gestartet, prüfen wir Ihre Frist im Einzelfall und unternehmen so früh wie möglich den Schritt, der Ihren Anspruch wahrt. Warten Sie also nicht ab.

Welches Land bestimmt die Verjährung?

Dies ist rechtlich nicht immer eindeutig. Als Faustregel:

  • Sind Sie aus Land X abgeflogen, gilt in der Regel das Recht von Land X.
  • Sind Sie in Land X mit einer Airline aus Land X gelandet, kann auch das Recht von Land X gelten.
  • Bei einer Kombination (z. B. ein Deutscher fliegt von Paris nach Amsterdam) kann sowohl französisches als auch niederländisches Recht relevant sein. Im Zweifel gilt die kürzeste anwendbare Frist als sicherer Maßstab.

Hemmung und Unterbrechung: Wo ein Brief hilft — und wo nicht

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass ein Mahnschreiben immer zusätzliche Zeit verschafft. Das stimmt nicht. Ob ein Brief die Uhr anhält, hängt vollständig vom jeweiligen Land ab:

  • Deutschland — eine bloße Mahnung nicht. Gehemmt wird die Verjährung erst durch echte Verhandlungen mit der Airline (§ 203 BGB) oder durch einen Mahnbescheid bzw. einen Schlichtungsantrag (§ 204 BGB); eine Klage wirkt ohnehin.
  • Niederlande — nein. Artikel 8:1835 BW ist eine Ausschlussfrist; sie kann weder gehemmt noch unterbrochen werden. Nur eine rechtzeitige Klage (oder ein schriftliches Anerkenntnis der Airline) erhält den Anspruch.
  • Belgien — ja, aber nur einmal. Eine per Einschreiben versandte Inverzugsetzung eines Rechtsanwalts oder Gerichtsvollziehers unterbricht die Einjahresfrist und setzt ein neues Jahr in Gang (Art. 2244 belg. Code civil a.F.). Ein Schreiben des Passagiers oder eines Inkassodienstleisters genügt nicht.
  • Frankreich — nein. Eine mise en demeure unterbricht die Verjährung nicht (Cass. com., 18. Mai 2022); dafür ist eine Klageerhebung erforderlich (Art. 2241 Code civil). Die verpflichtende Mediation über den Médiateur du Tourisme et du Voyage hemmt die Frist hingegen (Art. 2238).
  • Spanien — ja, vollständig. Ein Burofax mit Empfangsbestätigung unterbricht die Verjährung und setzt eine neue Frist von 5 Jahren in Gang (Art. 1973 span. Código Civil). Das lässt sich wiederholen.
  • Italien — unsicher. Ein Einschreiben unterbricht die Frist nur, wenn es sich um eine Verjährung handelt (Art. 2943 c.c.). Handelt es sich um eine Ausschlussfrist, hilft es nicht (Art. 2964 c.c.). Weil nicht geklärt ist, welche der beiden Qualifikationen gilt, prüfen wir die Frist im Einzelfall und verlassen uns nie auf einen Brief.

Eine Beschwerde bei einer nationalen Aufsichtsbehörde — dem Luftfahrt-Bundesamt, der DGAC, ENAC oder der niederländischen ILT — unterbricht die zivilrechtliche Frist nicht. Die spanische AESA ist die Ausnahme: dort hemmt die Beschwerde bei der nationalen Stelle die Frist (Art. 4 Ley 7/2017). In allen anderen Ländern wahrt nur der rechtzeitige Gang zum Gericht Ihren Anspruch.

Wir überwachen diese Frist für jedes Land und setzen rechtzeitig den Schritt, der den Anspruch tatsächlich erhält, statt auf einen Brief zu vertrauen.

Frist abgelaufen: Gibt es noch Möglichkeiten?

Seien Sie hier realistisch: Ist die Frist einmal abgelaufen, ist der Anspruch in der Regel endgültig verloren. Es gibt keine gesetzlichen Ausnahmen für Passagiere, die ihre Rechte nicht kannten. Sie können die Airline dann noch um Kulanz bitten, einen Rechtsanspruch darauf gibt es aber nicht. Wenn Sie unsicher sind, ob die Frist wirklich abgelaufen ist — etwa weil unklar ist, welches Landesrecht maßgeblich ist, oder weil es um Deutschland geht, wo die Frist erst am Ende des Flugjahres zu laufen beginnt — lassen Sie es trotzdem prüfen. Das kostet Sie nichts.

Lieber zu früh als zu spät einreichen

Auch ohne alle Unterlagen können Sie einen Anspruch einreichen und diesen später ergänzen. Ein rechtzeitiger, aber unvollständiger Anspruch ist besser als ein perfekter Anspruch nach Ablauf der Verjährungsfrist. DelayPaid begleitet diesen Prozess für Flüge in ganz Europa — 25% Erfolgshonorar inkl. MwSt., No Win No Fee.

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Häufig gestellte Fragen

Wie lange gilt die Verjährungsfrist für EU261-Ansprüche in Deutschland?

In Deutschland gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB. Besonderheit: Die Frist beginnt nicht am Tag des Fluges, sondern am Ende des Kalenderjahres, in dem der Flug stattfand. Ein Flug am 15. März 2023 verjährt also am 31. Dezember 2026.

Welches Land hat die kürzeste Verjährungsfrist für EU261-Ansprüche?

Belgien hat die kürzeste Frist: nur 1 Jahr gemäß Artikel X.49 des Belgischen Wirtschaftsgesetzbuches (WER). Wenn Ihr Flug aus Belgien abgeflogen ist, müssen Sie innerhalb von 12 Monaten einen Anspruch gestellt haben.

Welches Land bestimmt die Verjährungsfrist?

Dies ist nicht immer eindeutig. Grundsätzlich gilt das Recht des Abfluglandes — oder bei Einflügen in die EU mit Nicht-EU-Airlines das Recht des Ziellandes. Im Zweifel: so schnell wie möglich einreichen und die kürzeste möglicherweise anwendbare Frist zugrundelegen.

Hemmt eine schriftliche Mahnung die Verjährung?

Das hängt vom Land ab, und man sollte sich darauf nicht verlassen. In Deutschland hemmt eine bloße außergerichtliche Mahnung die Verjährung nicht: die Uhr wird erst durch echte Verhandlungen mit der Airline (§ 203 BGB) oder durch einen Mahnbescheid bzw. einen Schlichtungsantrag (§ 204 BGB) angehalten. In den Niederlanden gilt nach Art. 8:1835 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches eine Ausschlussfrist von 2 Jahren: die Norm sagt, dass der Anspruch erlischt. Eine Ausschlussfrist kann weder gehemmt noch unterbrochen werden, eine Mahnung verlängert sie also nicht; nur eine rechtzeitige Klage oder ein schriftliches Anerkenntnis der Airline (Art. 3:318 nl. BGB) erhält den Anspruch. Auch wenn ein Gericht die Frist ausnahmsweise als Verjährungsfrist behandelt, gilt eine Mahnung nach Art. 3:317 nl. BGB neben dem transportrechtlichen Regime des Buches 8 nicht als eigenständige Unterbrechungshandlung. In Spanien dagegen unterbricht ein Burofax die Frist und setzt sie vollständig neu in Gang (Art. 1973 span. Código Civil), und in Belgien unterbricht eine per Einschreiben versandte Inverzugsetzung eines Rechtsanwalts oder Gerichtsvollziehers die Verjährung einmalig um ein Jahr.